Malerarbeiten in der eigenen Wohnung

Haus & Garten Blog

Als Mieter einer Wohnung möchte man sich in der Regel auch wohlfühlen dürfen. Dies gelingt jedoch oft nur mit schön gestalteten Wänden. Legt man in den eigenen vier Wänden selbst Hand an, sollte man allerdings einige Dinge beachten.

Freie Gestaltung der Räumlichkeiten während der Mietzeit ist möglich

Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wände nach Herzenslust gestalten. In diesem Zusammenhang sind der Kreativität auch kaum Grenzen gesetzt. Wände können blau, grün, braun oder auf Wunsch auch violett sein. Zu Bedenken ist jedoch eine eventuell auftretende Problematik beim Auszug aus der Mietwohnung. Bestimmte Farben muss der Vermieter bei der Rückgabe der Mietsache nicht akzeptieren. Diese Aussage lässt sich noch ein wenig präzisieren, denn dies bedeutet, dass der Mieter die Wohnung im neutralen Zustand an den Vermieter zurückgeben muss. Doch was heißt neutral? Ist neutral immer weiß? Nein, denn neutral kann auch ein zarter Farbton, wie zum Beispiel ein zartes gelb oder orange sein. Allerdings sind die Grenzen oft sehr schwer zu definieren. Was der eine noch als angemessen empfindet, kann der andere schon als zu viel empfinden. Wer sich unsicher ist, sollte daher alle Wände einfach weiß streichen.

Kräftige Farben sind schwer zu überdecken

Sie haben alle Wände in kräftigen Farben gestrichen und müssen diese nun wieder weiß bekommen? Dies kann sich mitunter als sehr schwierig erweisen. In einigen Fällen werden mindestens 2 Anstriche benötigt, um eine farbige Wand wieder weiß zu bekommen. Dies sollte man von Anfang an bedenken und daher gerade bei kurzen Mietzeiten eher auf einen farbigen Anstrich verzichten, da Kosten und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.

Malerarbeiten als Pflicht für den Mieter

Malerarbeiten können auch als Pflicht auf den Mieter übertragen werden. Hier gibt es jedoch einige Fallstricke. Problematisch sind vor allem starre Fristen, welche den Mieter verpflichten in ganz bestimmten Abständen umfangreiche Malerarbeiten durchzuführen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mietvertrag einen Anstrich aller Räume im Rhythmus von 3 Jahren oder 5 Jahren vorsieht. Wird allerdings von einer Empfehlung gesprochen oder wird die Formulierung in aller Regel verwendet, kann dies nicht mehr unbedingt als besonders starr angesehen werden und somit kann die Verpflichtung als gegeben betrachtet werden. Dieser feine Unterschied bezüglich der Formulierung ist für den Mieter von besonders großer Relevanz, denn ist die entsprechende Klausel fehlerhaft, wird diese unwirksam. In der Konsequenz muss der Mieter dann auch nicht renovieren. Ist die Klausel wirksam, sollte man sich rechtzeitig um die Beseitigung der entsprechenden Ausstattungsdefizite kümmern, da sonst Schadenersatzforderungen des Vermieters oder ein Einbehalten der Kaution die Folge sein können. Es gilt also, sich rechtzeitig darum zu kümmern. Wenn Sie Malerarbeiten beauftragen möchten, können Sie sich an eine Malerfirma wie beispielsweise die Rainer Müller GmbH & Co. KG wenden. 

Teilen

30 September 2020

Vier Wände und das Gefühl eines Gartens

Das eigene Zuhause ist doch wirklich so etwas wie ein Rückzugsort, ein "sicherer Hafen" oder eben auch eine "Burg". Zumindest sehe ich das so und habe deshalb sogar eigens einen Blog zum Thema "Haus & Garten" gestartet, zu dem ich euch hiermit begrüße. Hier möchte ich etwas über die Gestaltung meiner eigenen - übrigens ganz besonders "schnuckeligen" - Wohnung berichten, Fotos zeigen und Anregungen geben, wie auch ihr eure eigenen "vier Wände" - ganz einfach und ohne großen Kostenaufwand- in eine echte "Wohlfühl-Oase" verwandeln könnt. Alles getreu meinem Motto: "Schöner Wohnen leicht gemacht" Und nun wünsche ich euch viel Spaß beim Lesen und dann beim Dekorieren und Verschönern von Haus und Garten!